Grundsätzliches
Baugesetz Kanton & Gemeinde
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Wann wird welches Bauverfahren angewendet?
Bei den Bauverfahren wird zwischen dem ordentlichen und dem Anzeigeverfahren unterschieden.
Das Anzeigeverfahren ist stark vereinfacht und kommt zur Anwendung, wenn das Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und keine Interessen von Dritten tangiert werden. Nach Einreichen des Gesuchs mit den dazugehörigen Beilagen nimmt die Abteilung Bau und Werke eine Vorprüfung innert 3 Wochen vor. In dieser Zeit wird geprüft, ob die Gesuchunterla gen vollständig, gültig und zureichend sind. Anschliessend wird innert 30 Tagen über das Baugesuch entschieden und die Bewilligung erteilt oder das Gesuch abgewiesen.
Das Anzeigeverfahren kommt meistens bei folgenden Bauvorhaben vor:
• Gartenhäuser/Schöpfe
• Einbau von Dachfenstern
• Erstellen von Spielplätzen
• Änderungen von bestehenden Öffnungen
(Fenster und Türen)
• Erstellen von Mauern mit max. 1,5 m Höhe
• Anbringung von Balkonen
• Erstellung von Schwimmbassins
• Zweckänderungen einzelner Räume
Vereinzelt ist es möglich, dass ein Baugesuch, welches eigentlich im Anzeigeverfahren durchgeführt wird, aufgrund seiner Komplexität im ordentlichen Verfahren behandelt wird.
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Stellen Sie uns Ihre Fragen - wir beantworten sie gerne und auch ganz unverbindlich für Sie.
Checkliste Baubewilligung:
Wir weisen Sie darauf hin, dass die örtlichen Bestimmungen und Eingaben für Neu- & Um-Bauten kundenseitig im Vorfeld abgeklärt werden müssen.
Sie können auf Ihrer Gemeinde / Bauamt die nötigen Informationen einholen.
079 / 875 01 01
§ 111 Abstände
1 Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: *
a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemeindestrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen,
b) * …
c) * für Einfriedungen bis zu 80 cm Höhe gegenüber Kantonsstrassen 1 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen,
d) * für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen.
1bis Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen gelten ebenfalls gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch. *
2 Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden. *
3 Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen. *
4 Die für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen vorgeschriebenen Abstände ermässigen sich um 1 m und der Abstand für Einfriedungen wird aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh- und Radwege liegen. *